Unterlagen zusammenstellen
Leitungs- und Schachtpläne, Haltungskennungen, Nennweiten, Werkstoffe, bekannte Schäden, frühere Inspektionen, Sanierungsdaten und besondere betriebliche Randbedingungen prüfen.
Eine fachgerechte Kanalinspektion beginnt lange vor dem Einschalten der Kamera. Lageerkundung, Spülung, Teamabstimmung, Baustellensicherung und eine verlässliche Datenübergabe gehören zusammen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Schritte in der Praxis wichtig sind – von der Vorbereitung bis zur Archivierung der Ergebnisse.
Die Qualität des Ergebnisses hängt davon ab, ob der richtige Abschnitt untersucht wird, die Leitung ausreichend sichtbar ist, die Arbeitsstelle sicher eingerichtet wurde und alle Befunde zuverlässig dokumentiert werden. Fehler in der Vorbereitung lassen sich später oft nicht mehr ausgleichen: Eine nicht erreichbare Haltung, ein nicht beseitigter Sichtschatten oder ein ungesicherter Arbeitsbereich kann die Untersuchung unvollständig oder gefährlich machen.
Bevor ein Fahrzeug ausrückt, muss klar sein, was untersucht werden soll.
Eine Kanalinspektion beginnt mit dem Auftrag. Die Beteiligten müssen wissen, welches Netz oder Grundstück untersucht wird, welche Haltungen, Leitungen und Schächte dazugehören und welches Ergebnis erwartet wird. Soll der Zustand erfasst, eine Abnahme nach Sanierung durchgeführt, ein konkreter Schaden untersucht oder eine Bestandsgrundlage erstellt werden? Die Antwort bestimmt die Inspektionsrichtung, die benötigte Technik, den Umfang der Reinigung, die Dokumentation und den Datenexport.
Vor Beginn sollte abgestimmt werden, welche Regelwerke und Kodierfassungen gelten, welche Stammdaten vorhanden sind und in welchem Format die Ergebnisse abzugeben sind. Das ist wichtig, weil ein Auftraggeber beispielsweise bestimmte Objektkennungen, Berichtsvorlagen, Videoformate oder Datenmodelle vorgibt.
Leitungs- und Schachtpläne, Haltungskennungen, Nennweiten, Werkstoffe, bekannte Schäden, frühere Inspektionen, Sanierungsdaten und besondere betriebliche Randbedingungen prüfen.
Festlegen, wer für die Verkehrsabsicherung, den Spülvorgang, die Kamerabefahrung, die Kommunikation mit dem Auftraggeber und die abschließende Qualitätskontrolle verantwortlich ist.
Verkehr, Arbeiten an geöffneten Schächten, biologische Arbeitsstoffe, Hochdruckwasser, schwere Fahrzeugaufbauten, elektrische Betriebsmittel und mögliche Gefahrstoffe berücksichtigen.
Passende Kamera, Fahrwagen, Schiebekamera, Ortungstechnik, Beleuchtung, Reinigungsdüsen und die geforderten Speicher- und Austauschformate auswählen.
Unklare Stammdaten, eine nicht abgestimmte Kodierfassung oder offene Fragen zur Verkehrssicherung müssen vor Arbeitsbeginn geklärt werden – nicht erst, wenn die Kamera bereits im Kanal steht.
Die Sichtung der Lage verhindert Überraschungen bei Zufahrt, Zugang und Verkehrsführung.
Unter der Lageerkundung versteht man die Prüfung der tatsächlichen Situation vor Ort – anhand vorhandener Pläne und, wenn erforderlich, bei einer Ortsbesichtigung. Die Karte allein reicht nicht immer: Schachtdeckel können überbaut oder zugeparkt sein, Zufahrten können durch Lieferverkehr blockiert werden und geplante Aufstellflächen können den Geh- oder Radweg beeinträchtigen.
Bei unklarer Leitungszuordnung oder widersprüchlichen Plänen darf ein Team den Abschnitt nicht einfach nach Vermutung untersuchen. Die Kennung des Objekts und die zu untersuchende Haltung müssen eindeutig sein, damit später Bilder und Schäden nicht dem falschen Kanalabschnitt zugeordnet werden.
Sie hilft, den Verkehrszeichenplan passend auszuwählen, die Arbeitsfläche abzugrenzen und die Reihenfolge der Fahrzeuge und Arbeitsschritte festzulegen. Verändert sich die tatsächliche Situation wesentlich gegenüber der Planung, muss die Arbeit unterbrochen und die Sicherung neu bewertet werden.
Die Reinigung schafft Sicht – die Inspektion zeigt, wo genauer hingeschaut werden muss.
Die Kanalreinigung und die optische Inspektion erfüllen unterschiedliche, aber unmittelbar verbundene Aufgaben. Die Spülcrew löst und entfernt Ablagerungen, Sedimente und andere Hindernisse so weit, wie es der Auftrag und der Zustand der Leitung erfordern. Der Inspekteur braucht anschließend eine ausreichend klare Sicht, um Rohrwand, Verbindungen, Anschlüsse und Schadensbilder korrekt zu erkennen und zu dokumentieren.
Wenn beide Arbeitsschritte isoliert voneinander stattfinden, kann die Qualität leiden. Eine zu schwache oder unvollständige Reinigung lässt Sichtschatten zurück; eine unnötig aggressive Reinigung kann eine vorgeschädigte Leitung zusätzlich belasten. Der richtige Ablauf entsteht durch gegenseitige Information und abgestimmte Entscheidungen.
Leitung und Abschnitt vorbereiten, geeignete Düse und Verfahren auswählen, Spüldruck und Wassermenge passend einstellen, gelöstes Material absaugen und Auffälligkeiten wie harte Hindernisse, ungewöhnliche Ablagerungen oder Rückstau melden.
Prüfen, ob das Bild ausreichend klar ist, Hindernisse und Sichtgrenzen erkennen, auffällige Stellen an den Spüler zurückmelden und nach der vereinbarten Vorgehensweise dokumentieren, welche Bereiche vollständig einsehbar waren.
Hochdruckspülung kann gefährliche Kräfte und Bewegungen verursachen. Beschäftigte dürfen sich während eines Reinigungsvorgangs nicht in der Leitung oder in einem umschlossenen Raum aufhalten, wenn durch das eingesetzte Verfahren eine Gefahr besteht. Es gelten die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und einschlägigen DGUV-Regeln. Die Kameraarbeit darf nicht dazu führen, dass Personen in einen laufenden Spülvorgang oder einen Gefahrenbereich geraten.
Eine gute Zusammenarbeit spart außerdem Zeit: Die Spülcrew kennt das Verhalten des Reinigungsgeräts und bemerkt Veränderungen beim Spülen; die Inspektionscrew bewertet das optische Bild und kann gezielt sagen, an welcher Stelle die Sicht noch nicht reicht. Beide Perspektiven zusammen führen zu einer besseren Untersuchung und vermeiden unnötige Wiederholungsfahrten.
Ein durchgängiger Prozess vom Einrichten bis zur abschließenden Kontrolle.
Auftrag, Zugang, Verkehrsabsicherung, Gefährdungsbeurteilung und Rollen prüfen.
Schacht und Leitung identifizieren, reinigen, Wasserstände und Sichtbedingungen prüfen.
Kamera richtig positionieren, Abschnitt vollständig befahren, Beobachtungen codieren und Belege sichern.
Vollständigkeit, Datenqualität, Rückbau der Sicherung und Übergabe kontrollieren.
Das Objekt wird anhand der Pläne und Kennzeichnungen identifiziert. Die Inspektionsrichtung, der Startbezug und die zu untersuchende Strecke werden mit dem Auftrag abgeglichen. Die Kameraoptik, Beleuchtung, Fahrwagen beziehungsweise Schiebekabel, Positionsmessung und Aufzeichnungsfunktion müssen betriebsbereit sein. Die verwendeten Stammdaten in der Software müssen zum tatsächlichen Objekt passen.
Die Kamera wird kontrolliert geführt, damit Bildqualität und Geschwindigkeit eine belastbare Beurteilung zulassen. Der Inspekteur dokumentiert Befunde nach dem festgelegten Kodiersystem und ordnet sie dem richtigen Abschnitt und der passenden Stationierung zu. Wenn ein Bereich nicht passierbar, überstaut oder nicht ausreichend sichtbar ist, muss diese Einschränkung erkennbar bleiben. Ein nicht inspizierter Abschnitt darf nicht als mangelfrei dargestellt werden.
Bei auffälligen oder sicherheitsrelevanten Schäden – beispielsweise Anzeichen einer akuten Einsturzgefahr – wird der Auftraggeber beziehungsweise die zuständige Stelle umgehend nach den vereinbarten Meldewegen informiert. Ein solcher Befund darf nicht erst in einem später gelieferten Gesamtbericht untergehen.
Vor dem Verlassen der Einsatzstelle werden alle erfassten Dateien gesichert und der Abschnitt auf Vollständigkeit kontrolliert. Danach werden Arbeitsmittel und Schläuche geordnet zurückgebaut, Schachtabdeckungen sicher eingesetzt, der Verkehrsraum gereinigt und die Verkehrssicherung erst nach dem vorgesehenen Ablauf zurückgenommen. Der Rückbau gehört zur Arbeitsstelle und darf nicht als Nebensache behandelt werden.
Verkehrssicherung muss zur Straße, zum Arbeitsverfahren und zur tatsächlichen Gefährdung passen.
Bei Kanalinspektionen befindet sich ein Teil der Ausrüstung häufig direkt im Straßenraum: Spül- und Inspektionsfahrzeuge, offene Schächte, Schläuche und Arbeitsgeräte brauchen Platz. Gleichzeitig müssen fließender Verkehr, Fußgänger und Radverkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt oder entsprechend der Anordnung umgeleitet werden. Ein Warnblinker allein ist keine vollständige Baustellensicherung.
Wenn die Arbeiten Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr haben, ist vor Beginn grundsätzlich die zuständige Behörde einzubeziehen; § 45 Absatz 6 StVO sieht dafür eine verkehrsrechtliche Anordnung und bei Bauarbeiten einen Verkehrszeichenplan vor. Welche Schilder, Absperrgeräte und Warnleuchten eingesetzt werden dürfen und müssen, ergibt sich aus der Anordnung, dem zutreffenden Regelplan der RSA 21 und den örtlichen Bedingungen. Es gibt keine pauschale Sicherung, die für jede Straße und jede Inspektion zulässig ist.
| Thema | Bei Tageshelligkeit | Bei Dunkelheit / Nacht |
|---|---|---|
| Verkehrszeichen und Absperrung | Verkehrszeichen, Leitkegel, Leitbaken, Absperrschranken oder andere Einrichtungen ausschließlich entsprechend der angeordneten Sicherung einsetzen. | Es gilt weiterhin der angeordnete Verkehrszeichenplan. Je nach Regelplan sind bei Dunkelheit zusätzliche oder anders ausgeführte Leiteinrichtungen erforderlich. |
| Erkennbarkeit | Zeichen, Fahrzeuge, offene Schächte und Arbeitsbereich müssen rechtzeitig erkennbar sein. | Retroreflektierende Ausstattung und gegebenenfalls vorgeschriebene Warnleuchten oder Beleuchtung müssen den Arbeitsbereich deutlich erkennbar machen. |
| Beleuchtung | Zusatzbeleuchtung kann bei Schatten oder schlechter Sicht nötig sein, darf aber nicht blenden. | Arbeitsstättenbeleuchtung muss so ausgerichtet sein, dass Verkehrsteilnehmer nicht geblendet und Verkehrszeichen nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Die Wirkung ist nach Vorgabe zu kontrollieren. |
| Warnkleidung | Geeignete, sichtbare und intakte Warnkleidung entsprechend der Tätigkeit und geltenden Vorgaben tragen. | Für Nachtarbeiten sehen die RSA 21 erhöhte Anforderungen vor; regelmäßig ist Warnkleidung der Klasse 3 vorgesehen. Konkrete Ausnahmen und Einsatzfälle sind nach Regelwerk zu prüfen. |
| Warnleuchten | Nur die für die konkrete Sicherungsform und Anordnung vorgesehenen Leuchten verwenden. | Warnleuchten und Lichtsignale nur entsprechend RSA-Regelung und verkehrsrechtlicher Anordnung verwenden. Blinkendes beziehungsweise blitzendes Licht ist nicht beliebig zulässig. |
Bei einer kurzen Inspektion in einer Nebenstraße kann ein anderer Regelplan gelten als bei einer Arbeit auf einer Landstraße mit höherer Geschwindigkeit. Auf Autobahnen gelten nochmals eigene Regelpläne. Tagespläne dürfen nicht automatisch unverändert bei Dunkelheit eingesetzt werden, wenn die Sicht- und Erkennbarkeitsbedingungen dadurch nicht ausreichend abgedeckt sind. Nachtbaustellen benötigen je nach Situation zusätzliche Warn- und Beleuchtungsmaßnahmen.
Leitkegel, Leitbaken, Warnleuchten, Absperrschranken oder ein Sicherungsfahrzeug sind deshalb keine beliebig austauschbaren Ausstattungsstücke. Ihre zulässige Verwendung, Anordnung, Abstände und Beleuchtung hängen vom Regelplan und den technischen Vorgaben ab. Die RSA 21 enthalten zum Beispiel unterschiedliche Regelungen für Tages- und Nachtbaustellen und für unterschiedliche Straßenarten.
Keine Schilder oder Leuchten nach eigenem Ermessen so aufstellen, dass sie vom genehmigten Verkehrszeichenplan abweichen. Keine nicht freigegebenen Blink- oder Blitzleuchten verwenden. Reicht die angeordnete Sicherung für die tatsächliche Lage nicht aus – etwa wegen einer unübersichtlichen Kurve, Wetter oder einer geänderten Verkehrsführung – Arbeit unterbrechen, Gefährdung sichern und die verantwortliche Stelle einschalten.
Rechts- und Regelwerksgrundlagen sind unter anderem § 45 StVO, die RSA 21 sowie die ASR A5.2 für den Schutz von Beschäftigten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr. Die RSA regeln die Verkehrssicherung, während die ASR A5.2 den Arbeitsschutz ergänzt.
Ein offener Schacht kann mehrere Gefahren gleichzeitig mit sich bringen.
Schachtöffnungen gegen Hineinstürzen sichern, Deckel kontrolliert bewegen und den Bereich gegen unbefugtes Betreten schützen. Öffnungen nicht unbeaufsichtigt oder ungesichert lassen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen verwenden. Kontakt mit Abwasser, Aerosolen, verschmutzter Ausrüstung und möglichen Gefahrstoffen minimieren.
Eine Kamerauntersuchung sollte nach Möglichkeit von außen erfolgen. Ist ein Einstieg unvermeidbar, braucht es eine eigene Gefährdungsbeurteilung, sichere Zugangs- und Rettungsorganisation, Kommunikation und die vorgeschriebenen Mess- und Schutzmaßnahmen.
Schläuche, Kabel, bewegliche Fahrzeugaufbauten und Hochdruckgeräte nur nach Betriebsanweisung bedienen. Quetschstellen, Druck, Lärm, Rückstoß und unbeabsichtigte Bewegung mitdenken.
Für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die DGUV-Regeln zu beachten. Die DGUV Regel 103-602 „Branche Abwasserentsorgung“ behandelt unter anderem Verkehrswege und Arbeitsplätze, den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen, umschlossene Räume, die Sicherung vor dem fließenden Verkehr und die sichere Kanalreinigung. DGUV Regel 103-602 lesen.
Vor Arbeitsbeginn muss klar sein, wie bei Verletzung, Gasalarm, plötzlichem Wasseranstieg, Verkehrsgefährdung oder technischem Ausfall vorgegangen wird. Niemand darf ungeschützt in einen Schacht steigen, um eine andere Person spontan zu retten. Rettungsmaßnahmen müssen geplant und mit geeigneten Mitteln ausführbar sein.
Die Kamerafahrt ist erst abgeschlossen, wenn die Ergebnisse vollständig, prüfbar und richtig übergeben sind.
Bei der Inspektion entstehen verschiedene Datenarten: Stammdaten zum Objekt, Angaben zur untersuchten Haltung oder Leitung, Inspektions- und Betriebsdaten, kodierte Zustandsfeststellungen, Stationsangaben, Fotos, Videoaufzeichnungen sowie Berichte und gegebenenfalls Tagesberichte. Der genaue Umfang richtet sich nach dem Auftrag und dem vereinbarten Dokumentationsstandard.
Video, Fotos, Kodierung und Berichte nicht nur auf einem flüchtigen Arbeitsgerät belassen; Dateien und Zuordnung sichern.
Vollständigkeit, Lesbarkeit, richtige Objektkennung, Stationierung, Bildbezug und fehlende Abschnitte prüfen.
Ergebnisse, Videos und Prüfberichte gemäß Ausschreibung oder Vertrag an den Auftraggeber übergeben.
Der Betreiber kann die Ergebnisse in ein Kanalinformationssystem einspielen und für Zustandsbewertung, Betrieb und Sanierungsplanung nutzen.
Die DWA hat im Dezember 2025 das Merkblatt DWA-M 145-3 zu Datenmodell und Schnittstelle veröffentlicht; es führt die frühere DWA-M-150-Systematik in die neue Reihe der Kanalinformationssysteme über. Bei neuen Projekten muss deshalb die aktuell geforderte Austauschfassung im Vertrag geprüft werden. Ältere Datenbestände oder Bestandsverträge können weiterhin ausdrücklich ein älteres Format verlangen – dann gelten die vereinbarten Anforderungen.
Nach erfolgreicher Prüfung werden sie je nach Zuständigkeit vom Netzbetreiber, Eigentümer, Planungsbüro oder beauftragten Dienstleister weiterverarbeitet. Sie können in ein Kanalinformationssystem übernommen, mit früheren Untersuchungen verglichen, für eine Zustandsbewertung verwendet und zur Planung von Reinigung, Reparatur oder Sanierung herangezogen werden. Eine Inspektionscodierung ist dabei eine Zustandsbeschreibung; die technische Bewertung und Priorisierung sind separate fachliche Arbeitsschritte.
Für technische Inspektionsdaten gibt es keine allgemeine, für jeden Auftrag identische Aufbewahrungsfrist. Maßgeblich sind unter anderem Vertrag und Leistungsbeschreibung, gesetzliche Dokumentationspflichten, Vorgaben des Auftraggebers und betriebliche Anforderungen an den Nachweis und die langfristige Zustandsentwicklung. Die Frist, Verantwortlichkeit für Archivierung und Regelung für Arbeitskopien sollten vorab festgelegt werden.
Enthalten Videos oder Fotos ausnahmsweise personenbezogene Informationen – etwa identifizierbare Personen oder Kennzeichen – müssen diese Informationen zweckgebunden und datenschutzgerecht verarbeitet werden. Dazu gehören Zugriffsbeschränkung, angemessene Schutzmaßnahmen und eine Speicherfrist, die sich am Zweck und den geltenden Pflichten orientiert. Unnötige private Details sollten nicht aufgenommen beziehungsweise, sofern möglich und rechtlich angemessen, vor einer Weitergabe ausgespart werden.
Eine Dateiablage ist noch keine geregelte Datenübergabe. Es braucht eindeutige Dateinamen, vollständige Objektbezüge, ein vereinbartes Austauschformat, eine Qualitätsprüfung und eine Bestätigung, dass der Auftraggeber die Daten lesen und weiterverwenden kann.
Diese Punkte eignen sich als Erinnerung vor, während und nach der Inspektion.
Nein. Die zugelassene Absicherung hängt von Straßentyp, Art und Dauer der Arbeitsstelle und dem genehmigten Verkehrszeichenplan ab. Die RSA 21 unterscheiden zwischen Einsatzbedingungen und enthalten unterschiedliche Regelpläne. Auch der Aufbau und Abbau müssen sicher organisiert sein.
Nicht automatisch. Bei Dunkelheit verändern sich Sicht- und Erkennbarkeitsbedingungen. Nachtbaustellen können zusätzliche Sicherungs- und Beleuchtungsmaßnahmen erfordern. Der zuständige Plan und die Anforderungen der RSA 21 sind maßgeblich.
Weil Ablagerungen, Sedimente und Verschmutzungen die Rohrwand und Anschlüsse verdecken können. Die Reinigung verbessert oft die Sichtbarkeit und damit die Aussagekraft. Sie muss aber zum Zustand der Leitung passen und darf nicht unnötig aggressiv erfolgen.
Der Spüler weiß, wie sich Reinigung und Hindernisse verhalten; der Inspekteur erkennt, welche Bereiche noch nicht ausreichend einsehbar sind. Durch Rückmeldung können beide die Arbeit sicher anpassen, Schäden vermeiden und unnötige Wiederholungen reduzieren.
Es gibt keine universelle Frist für jeden Auftrag. Vertragliche Vorgaben, gesetzliche Pflichten, Betreiberanforderungen und der Zweck der Dokumentation sind entscheidend. Die Aufbewahrung sollte daher vorab vereinbart und technisch abgesichert werden.
Eine gute Kanalinspektion verbindet eine saubere Lageerkundung, abgestimmte Spül- und Inspektionsarbeit, regelkonforme Baustellensicherung und prüfbare Daten.