Technische Kontrolle
Ist die Sanierung vollständig, fachgerecht und entsprechend dem vorgesehenen Verfahren ausgeführt? Sind Übergänge, Anschlüsse und Einbindungen sauber hergestellt?
Eine Kanalsanierung ist nicht mit dem Einbau des Liners oder dem Abschluss der Reparatur erledigt. Erst die sorgfältige Kontrolle zeigt, ob das gewählte Verfahren fachgerecht ausgeführt wurde, die geforderte Funktion erreicht und die Leistung nachvollziehbar dokumentiert ist.
Bei einer Sanierung sollen Schäden beseitigt oder ihre Auswirkungen dauerhaft beherrscht werden. Die Abnahme- und Erfolgskontrolle prüft deshalb nicht nur, ob ein Sanierungsprodukt eingebaut wurde. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Leistung am konkreten Kanalabschnitt fachgerecht ausgeführt wurde und die festgelegten Anforderungen erfüllt.
Ist die Sanierung vollständig, fachgerecht und entsprechend dem vorgesehenen Verfahren ausgeführt? Sind Übergänge, Anschlüsse und Einbindungen sauber hergestellt?
Liegen die geforderten Prüfberichte, Einbauprotokolle, Materialnachweise, Bild- und Videodaten sowie Angaben zum ausgeführten Abschnitt vollständig vor?
Die förmliche oder vereinbarte Abnahme ist ein eigener vertraglicher Vorgang. Sie sollte auf einer nachvollziehbaren technischen Prüfung und einer vollständigen Unterlagenlage aufbauen.
| Begriff | Bedeutung | Worauf kommt es an? |
|---|---|---|
| Abnahme | Vertragliche Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß entgegengenommen wird. | Vertrag, vereinbarte Abnahmeregeln, bekannte Mängel und gegebenenfalls Vorbehalte beachten. |
| Abnahmeinspektion | Technische Untersuchung des sanierten Abschnitts, häufig mit einer Kamera und ergänzenden Prüfungen. | Inspektionsumfang, Kodierung, Sichtbedingungen und verfahrensspezifische Beurteilung festlegen. |
| Erfolgskontrolle | Gesamtheit der Kontrollen, mit denen der Sanierungserfolg nachgewiesen wird. | Einbauqualität, Materialeigenschaften, Dichtheit, Funktion und Dokumentation zusammenführen. |
Wer die Anforderungen erst bei der Schlussbefahrung festlegt, riskiert Diskussionen und fehlende Nachweise. Der Auftraggeber sollte bereits bei Planung und Ausschreibung festlegen, wie die Qualität kontrolliert und welche Unterlagen übergeben werden müssen.
Festlegen, welche Prüfungen für das eingesetzte Sanierungsverfahren gelten, welche Grenz- und Toleranzwerte anzuwenden sind und wer die Ergebnisse bewertet. Allgemeine Formulierungen wie „Kanal muss mangelfrei sein“ reichen als technische Prüfanweisung häufig nicht aus.
Die Zustandsdaten vor der Sanierung sind die Vergleichsbasis für die spätere Beurteilung. Besonders wichtig sind Lage und Ausdehnung der Schäden, Anschlusspositionen, Rohrgeometrie und gegebenenfalls vorhandene Hindernisse.
Der genaue Ablauf hängt vom Sanierungsverfahren und vom Vertrag ab. Die folgende Reihenfolge ist ein praxisorientiertes Grundschema, das für die konkrete Maßnahme ergänzt werden muss.
Sanierungsplanung, Haltungsdaten, Verfahren, Systemunterlagen und vereinbarte Abnahmekriterien zusammenstellen. Prüfen, welche Eigenschaften nachzuweisen sind und welche Toleranzen gelten.
Protokolle auf Vollständigkeit, Plausibilität und Zuordnung zum richtigen Abschnitt prüfen. Fehlende oder widersprüchliche Angaben vor der Schlussbewertung klären.
Nacharbeiten und Öffnen von Anschlüssen abschließen, den Abschnitt erforderlichenfalls reinigen und für die Inspektion vorbereiten. Wasserstände, Zuflüsse und Sichtbedingungen berücksichtigen.
Den vereinbarten Abschnitt vollständig und mit geeigneter Technik befahren. Anfang, Ende, Anschlüsse, Übergänge, Reparaturstellen und auffällige Bereiche gezielt erfassen.
Je nach Sanierung beispielsweise Dichtheitsprüfung, Materialprüfung, Wanddickenmessung oder Prüfung besonderer Bauteile veranlassen. Nicht jedes Verfahren benötigt dieselben Prüfungen.
Beobachtungen und Messwerte gegen Vertrag, Planungsunterlagen, Herstellervorgaben und die einschlägigen technischen Regeln prüfen. Abweichungen eindeutig lokalisieren und bewerten.
Festgestellte Mängel mit Ort, Beschreibung, Nachweis und erforderlicher Maßnahme dokumentieren. Zwischen wesentlichen und unwesentlichen Abweichungen unterscheiden, soweit dies für die vertragliche Abnahme relevant ist.
Prüfberichte, Video, Fotos, Protokolle und gegebenenfalls Mängelliste geordnet übergeben. Die vertragliche Abnahme anschließend ausdrücklich und nachvollziehbar dokumentieren.
Eine Abnahme kann nicht nach einem einzigen, für alle Sanierungsarten identischen Prüfkatalog erfolgen. Das Verfahren bestimmt, welche Merkmale sichtbar sind und welche zusätzlichen Nachweise benötigt werden.
Beim Schlauchlining wird ein imprägnierter Träger in das Altrohr eingebracht und dort ausgehärtet. Neben dem optischen Eindruck sind die Prozess- und Materialnachweise von zentraler Bedeutung.
Die Bewertung richtet sich nach dem eingesetzten System, den Vorgaben des maßgeblichen Regelwerks und den vertraglich festgelegten Kriterien.
Bei punktuellen Reparaturen liegt der Fokus auf der Lage, dem Anschluss an das Altrohr und der wirksamen Begrenzung des Schadensbereichs.
Bei Beschichtungen und Auskleidungen ist zu prüfen, ob der vorgesehene Untergrund vorbereitet und die Schutzschicht gleichmäßig und dauerhaft hergestellt wurde.
Bei neu verlegten Rohren müssen neben der fertigen Rohrleitung auch Einbau, Bettung, Verbindungen und Wiederherstellung des Arbeitsraums betrachtet werden.
Schächte und Sonderbauwerke benötigen eine eigene Sicht- und Funktionskontrolle. Eine reine Haltungsbefahrung deckt diese Bauteile nicht vollständig ab.
Gerade Anschlussbereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit: Hier treffen unterschiedliche Bauteile, Materialien und Sanierungsverfahren aufeinander.
Die Kamerabefahrung ist ein wichtiges Instrument, um den sichtbaren Zustand eines sanierten Kanals zu beurteilen. Sie muss so vorbereitet und ausgeführt werden, dass der gesamte vereinbarte Bereich nachvollziehbar erfasst wird.
Falten, Verformungen, Einragungen, Querschnittsverengungen, Versätze oder auffällige Übergänge auf Lage und Auswirkungen prüfen.
Blasen, Risse, Fehlstellen, Ablösungen, Hohlstellenanzeichen, freiliegende Trägermaterialien oder Materialreste erfassen.
Geöffnete Zuläufe, Schachtanschlüsse, Übergänge zum Altrohr sowie Anfangs- und Endbereiche des Liners kontrollieren.
Eine Kamerabefahrung zeigt, was optisch erkennbar ist. Bestimmte Eigenschaften können jedoch nur durch Messungen, Materialprüfungen oder gesonderte Funktionsprüfungen nachgewiesen werden. Der Umfang ist verfahrens- und vertragsabhängig.
Eine Prüfung mit Luft oder Wasser kann erforderlich sein, wenn die Dichtheit des sanierten Abschnitts gesondert nachzuweisen ist. Prüfmedium, Prüfgrenzen, Druck beziehungsweise Wasserstand, Dauer und Bewertung richten sich nach dem passenden Prüfverfahren und dem Auftrag.
Bei bestimmten Schlauchlinersystemen werden Proben entnommen oder unter festgelegten Bedingungen hergestellt und im Labor untersucht. Dazu können mechanische Kennwerte, Wanddicke und weitere systemspezifische Eigenschaften gehören.
Wenn es auf Querschnitt, Wanddicke, Profil, Lage oder Verformung ankommt, können geeignete Messverfahren nötig sein. Das Kamerabild allein liefert nicht für jede Fragestellung einen belastbaren Zahlenwert.
Je nach Anlage kann geprüft werden, ob Zuläufe frei sind, Verschlüsse entfernt wurden, der Querschnitt nutzbar ist und die Entwässerungsfunktion wiederhergestellt wurde.
Nicht jede optische Auffälligkeit ist automatisch ein Mangel. Entscheidend ist, ob eine vertraglich oder technisch geforderte Eigenschaft nicht erreicht wird oder die Funktion, Dauerhaftigkeit, Dichtheit beziehungsweise Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt sein kann.
| Beobachtung | Mögliche Bedeutung | Was ist zu prüfen? |
|---|---|---|
| Falten oder Beulen im Liner | Abweichung in der Linergeometrie; je nach Ausprägung möglicherweise Einfluss auf Querschnitt und Funktion. | Lage, Höhe, Länge, Umfang, Querschnittsverlust und die Kriterien des Systems beziehungsweise Vertrags. |
| Blasen oder Ablösungen | Hinweis auf mögliche Probleme im Verbund, in der Aushärtung oder im Einbau. | Ausdehnung, Ursache, Material- und Prozessnachweise sowie gegebenenfalls ergänzende Untersuchungen. |
| Offene oder unsaubere Anschlussbereiche | Mögliche Undichtigkeit, Materialüberstand oder Funktionsbehinderung im Zulauf. | Vollständigkeit der Öffnung, Übergangsform, Einbindung und freien Querschnitt. |
| Materialreste und Einragungen | Mögliche Behinderung des Abflusses oder Hinweis auf unvollständige Nacharbeit. | Ausmaß, Position, Abflusswirkung und die vereinbarten zulässigen Toleranzen. |
| Fehlstellen oder ungleichmäßige Beschichtung | Möglicher unvollständiger Schutz oder eine Abweichung von der geforderten Schichtausbildung. | Flächenabdeckung, Schichtdicke, Haftung und systemspezifische Anforderungen. |
| Unvollständige Dokumentation | Der ordnungsgemäße Einbau oder bestimmte Eigenschaften sind nicht ausreichend nachgewiesen. | Fehlende Protokolle, Messwerte, Materialnachweise, Zuordnung und Nachreichbarkeit. |
Eine gute Dokumentation ermöglicht es, die ausgeführte Sanierung auch Jahre später noch nachzuvollziehen. Sie muss erkennen lassen, welcher Abschnitt mit welchem Verfahren saniert wurde, welche Prüfungen erfolgt sind und wie die Ergebnisse ausfielen.
Projekt, Auftraggeber, Auftragnehmer, Datum, Haltung, Schachtbezeichnungen, Länge, Nennweite und Werkstoff.
Sanierungsverfahren, geprüfter Abschnitt, Inspektionsrichtung, eingesetzte Geräte und durchgeführte Zusatzprüfungen.
Feststellungen, Abweichungen, Bildnachweise, Messwerte, Mängelstatus, Nachbesserungsbedarf und Unterschriften beziehungsweise Freigaben.
Die Regelwerke haben unterschiedliche Aufgaben: Einige beschreiben die optische Inspektion und Kodierung, andere Planung und Überwachung der Sanierung oder technische Anforderungen an ein bestimmtes Verfahren. Welche davon für einen konkreten Auftrag gelten, muss anhand des Sanierungssystems, des Vertrags und des aktuellen Regelwerksstands geklärt werden.
| Regelwerk | Schwerpunkt | Bezug zur Abnahme |
|---|---|---|
| DIN EN 13508-2:2011-08 | Kodiersystem für die optische Inspektion von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden. | Einheitliche Beschreibung sichtbarer Beobachtungen bei der Abnahmeinspektion. Der konkrete Inspektionsumfang ist zusätzlich festzulegen. |
| DWA-M 149-3:2024-05 | Beurteilung nach optischer Inspektion. | Hilft bei der Beurteilung von Inspektionsergebnissen. Die verfahrensspezifische Abnahmebewertung bleibt davon zu unterscheiden. |
| DWA-M 149-8:2014-09 | Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die optische Inspektion. | Kann Anforderungen an die beauftragte optische Inspektion und ihre Dokumentation strukturieren, wenn sie vertraglich einbezogen wird. |
| DWA-A 143-1:2015-02 | Planung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen. | Rahmen für Planung, Umsetzung und Überwachung der Sanierung; unterstützt eine frühzeitige Festlegung von Qualitätskontrollen. |
| DWA-A 143-3:2014-05 | Vor Ort härtende Schlauchliner. | Verfahrensspezifische Anforderungen unter anderem zu Einbau, Arbeiten nach dem Einbau und Qualitätssicherung bei Schlauchlinern. |
| DWA-M 144-5:2025-08 | ZTV für die Sanierung durch Innenmanschetten. | Kann als verfahrensbezogene Vertragsgrundlage für Reparaturen mit Innenmanschetten dienen. |
| DWA-M 143-20:2024-01 | Reparatur durch Flutungsverfahren. | Relevante Verfahrensgrundlage bei entsprechender Reparatur; zugehörige Ausführungs- und Kontrollnachweise beachten. |
| DIN EN ISO 11296-1 und -4 | Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung druckloser Entwässerungsnetze; Teil 4 behandelt vor Ort härtendes Schlauch-Lining. | Produkt- und Systemanforderungen sowie Prüfgrundlagen für das jeweils erfasste Schlauch-Lining-System. |
| BGB § 640 / VOB/B § 12 | Vertragliche Abnahme von Werk- beziehungsweise Bauleistungen. | Rechtlicher Rahmen der Abnahme. Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. |
Eine optische Inspektion wird als vollständiger Qualitätsnachweis behandelt. Materialeigenschaften, Prozessdaten oder Dichtheit bleiben unbelegt.
Besser: Vorab einen verfahrensbezogenen Prüfplan vereinbaren und die erforderlichen Zusatznachweise einfordern.
Temperaturen, Drücke, Zeiten, Materialchargen oder Einbauparameter fehlen oder lassen sich keiner Haltung zuordnen.
Besser: Protokollierung als verbindlichen Bestandteil der Leistung festlegen und zeitnah kontrollieren.
Reinigung, Aushärtung, Anschlussöffnung oder erforderliche Nacharbeiten sind noch nicht abgeschlossen.
Besser: Prüftermin und Freigabekriterien mit dem Bauablauf und dem Sanierungsverfahren abstimmen.
Auftraggeber und Auftragnehmer bewerten dieselbe Auffälligkeit unterschiedlich, weil Toleranzen und Nachweise vorher nicht konkretisiert wurden.
Besser: Anforderungen, Grenzwerte, Prüfmethoden und Umgang mit Abweichungen vor Baubeginn schriftlich festlegen.
Haltungsnummern, Fließrichtung oder Abschnittslängen weichen voneinander ab. Ein eindeutiger Vergleich wird dadurch erschwert.
Besser: Stammdaten und Lagebezug vor der Prüfung abgleichen und Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren.
Abweichungen werden zwar mündlich angesprochen, im Abnahmeprotokoll aber nicht eindeutig festgehalten.
Besser: Mängel, Vorbehalte, Fristen und Nachprüfungen schriftlich und eindeutig dokumentieren.
Nicht in jedem Fall. Die Kamerabefahrung beurteilt sichtbare Merkmale. Je nach Verfahren können zusätzlich Dichtheitsprüfungen, Materialprüfungen, Einbauprotokolle, Messungen oder weitere Nachweise notwendig sein. Maßgeblich sind Vertrag, Sanierungsverfahren und technische Anforderungen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob eine gesonderte Dichtheitsprüfung erforderlich ist, hängt vom eingesetzten Verfahren, der technischen Regel, dem Auftrag und den gesetzlichen beziehungsweise behördlichen Vorgaben ab. Die Prüfanforderung sollte vor der Ausführung eindeutig festgelegt werden.
Neben der optischen Kontrolle sind die Einbau- und Härtungsdokumentation sowie die vertraglich vorgesehenen Materialprüfungen wichtig. Ebenso müssen Anschlüsse, Übergänge und Linerenden betrachtet werden. Einzelne Grenzwerte dürfen nicht ohne Prüfung auf jedes System übertragen werden.
Die Anforderungen ergeben sich aus Auftrag, einschlägigen Regelwerken und gegebenenfalls gesetzlichen Vorgaben. Der Auftraggeber sollte Qualifikation, Erfahrung, Geräteausstattung und Unabhängigkeit der prüfenden Stelle vorab festlegen. Für bestimmte Tätigkeiten oder Nachweise können besondere Qualifikationsanforderungen gelten.
Die Feststellungen sollten eindeutig lokalisiert und mit Bild, Video oder Messwert belegt werden. Danach werden technische Bewertung, erforderliche Nachbesserung, Frist und Nachprüfung festgelegt. Ob die Abnahme verweigert werden kann oder unter Vorbehalt erfolgt, ist eine Frage des konkreten Vertrags und der rechtlichen Umstände.
Das hängt von der vertraglichen Grundlage und dem anwendbaren Recht ab. Bei Werkverträgen regelt § 640 BGB die Abnahme; bei Bauverträgen kann zusätzlich die wirksam vereinbarte VOB/B maßgeblich sein. Bei rechtlichen Zweifeln sollte der Vertrag fachkundig geprüft werden.
Nur mit eindeutigen Stammdaten, Lagebezug, Abschnittsgrenzen und nachvollziehbaren Aufnahmen lassen sich Schäden, Sanierungsbereiche und Veränderungen zuverlässig zuordnen. Das erleichtert die technische Bewertung und spätere Rückfragen.
Die Bauüberwachung kontrolliert die Umsetzung der vereinbarten Leistung, prüft Nachweise, begleitet wichtige Haltepunkte und bewertet Abweichungen. Sie sollte nicht erst zur Schlussbefahrung eingebunden werden, sondern die Qualitätssicherung während der Ausführung begleiten.
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